Statuten

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§ 1. NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VEREINES

(1) Der Verein führt den Namen „Vereinigung ausländischer Investmentgesellschaften in Österreich (VAIÖ)“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.

§ 2. ZWECK DES VEREINES

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt

a) die Förderung des Finanzplatzes Österreich und des österreichischen Kapitalmarktes, insbesondere durch Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für nicht in Österreich ansässige Investmentgesellschaften;
b) die Förderung der Rechtsfortbildung und -pflege, insbesondere hinsichtlich der regulatorischen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Anlageprodukte mit Risikostreuung;
c) die Förderung der Weiterentwicklung und Verbreitung der Modernen Portfoliotheorie und alternativer Investment-ansätze sowie der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich;
d) die Förderung der Risikovorsorge durch Konsumenten, insbesondere der individuellen Altersvorsorge, durch Vermögensveranlagung;
e) die Förderung der Erforschung der makroökonomischen Auswirkungen individueller Veranlagungsentscheidungen.

(2) Der Vereinszweck soll durch die folgenden Tätigkeiten erreicht werden:

a) Information und Beobachtung der Entwicklungen auf dem Gebiet des Anlage-, Vertriebs- und Wettbewerbs- sowie Steuerrechts in Österreich;
b) Herstellung und Pflege von Kontakten zu Personen, Unternehmen und Institutionen, die sich mit Fragen des Kapitalanlagerechts, der Kapitalveranlagung und der Altersvorsorge in Österreich befassen, insbesondere aus den Gebieten Wissenschaft, Gesetzgebung und Medien
c) Erfahrungsaustausch und Kontaktpflege der Mitglieder
d) Einrichtung einer Website oder sonstiger elektronischer Medien
e) Herausgabe von Publikationen
f) Veranstaltung von Vorträgen und Diskussionen

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren
b) Mitgliedsbeiträge
c) Sonstige freiwillige Zuwendungen

§ 3. ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

a) ordentliche Mitglieder, das sind ausländische Investmentgesellschaften,
b) außerordentliche Mitglieder, das sind sonstige Personen, Unternehmen oder Institutionen, die durch ihre Tätigkeit die Aufgaben und Zielsetzungen des Vereines zu fördern geeignet erscheinen.

§ 4. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Generalversammlung.

(2) Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird mit der Konstituierung wirksam.

§ 5. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird mit Eingang eines entsprechenden Schreibens bei einem Vorstandsmitglied wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.

(5) Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei einer Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet und verbleiben dem Verein.

§ 6. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung und zwar binnen vier Wochen ab dem Einlangen des Verlangens entsprechend zu informieren.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(4) Bei den Maßnahmen zur Zweckerreichung des Vereins ist bei Organisation, Themenwahl, Information und Sitzungsführung sicherzustellen, dass den Vorschriften des Kartellrechts auf nationaler und internationaler Ebene Rechnung getragen wird und insbesondere ein kartellrechtswidriger Meinungs- und Informationsaustausch unterbleibt. Die Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen der Vereinsaktivitäten größte Sorgfalt zur Einhaltung der Vorschriften des Kartellrechts walten zu lassen.

(5) Das passive Wahlrecht steht jedermann zu.

§ 7. ORGANE UND EINRICHTUNGEN

(1) Organe des Vereines sind der Vorstand, die Generalversammlung, der Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

(2) Mit Beschluß der Generalversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 8. DER VORSTAND

(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und zumindest einem weiteren Mitglied.

(2) Sofern die Generalversammlung bei der Wahl nichts anderes bestimmt, beträgt die Funktionsdauer des Vorstandes 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle eine andere Person zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 8 (2)) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 8 (9)) und Rücktritt (§ 8 (10)).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.

§ 9. AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern.

§ 10. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen.
Mit Genehmigung der Generalversammlung kann der Vorstand einem Geschäftsführer die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen.

(2) Im Innenverhältnis gilt folgendes:

a) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eingener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
b) Der stellvertretende Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Gebarung und Buchführung des Vereines verantwortlich.
c) Ein weiteres Mitglied des Vorstandes ist für die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstands-sitzungen sowie des Mitgliederverzeichnisses verantwortlich.
d) Die übrigen Mitglieder des Vorstandes haben den Vorsitzenden bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

§ 11. DIE GENERALVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers stattzufinden.

(3) In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 2 Monate nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(5) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

(8) Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht kommt ausschließlich den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten verteten.

(9) Die Generalversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(10) Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung an ein anderes Mitglied ist zulässig. Der für Österreich nach den Bestimmungen des InvFG 1993 bestellte Repräsentant eines Mitgliedes gilt als bevollmächtigt. Ein Bevollmächtigter oder Repräsentant darf mehrere Mitglieder vertreten.

(11) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(12) Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(13) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

(14) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12. AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlußfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Rechnungsprüfers
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
e) Entscheidung über Berufungen gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
f) Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines,
g) Ermächtigung des Vorstandes zur Übertragung der laufenden Geschäfte an einen Geschäftsführer oder zur Beschäftigung von sonstigen Dienstnehmern,
h) Ermächtigung des Vorstandes zur Aufnahme von Krediten oder zur Überziehung von Konten,
i) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13. DER RECHNUNGSPRÜFER

(1) Der Rechnungsprüfer wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Er hat der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 14. DAS SCHIEDSGERICHT

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 15. AUFLÖSUNG DES VEREINES

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen General-versammlung und nur mit der im § 11 (12) der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde anzuzeigen und in der für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.

Das im Falle der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist nach Abdeckung der Passiven vom abtretenden Vereinsvorstand der Caritas Österreich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu übergeben.